Gewinne aus Sportwetten steuerfrei 2026: Freibetrag, Verrechnungssteuer und was Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kostet

Updated Oktober 2026
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Stand: 19. Oktober 2026 · überprüft gegen die Steuermäppchen der ESTV sowie die Bewilligungspraxis der Gespa.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Eine Wette auf den FC Basel, einstellig angesetzt, gewinnt überraschend deutlich, und die Auszahlung kommt aufs Konto, ohne dass jemand einen Quellensteuerabzug meldet. Das ist die Ausgangslage, mit der die meisten Schweizerinnen und Schweizer ihre Sportwettengewinne kennenlernen: steuerfrei, still, alltäglich. Sobald ein Gewinn aber in sechsstellige Höhen wächst, ändert sich die Mechanik, und ab einer Schwelle von einer Million Franken wird sie greifbar. Dazwischen liegt der Bereich, in dem Steuerpflichten entstehen: wann die Steuerfreiheit endet, wie die Verrechnungssteuer funktioniert und weshalb ausländische Anbieter dieselbe Wette in eine andere Steuerkategorie rücken können.

Die zentrale Aussage vorweg: Einsätze auf Sportwetten sind in der Schweiz nicht steuerbar, einzelne Gewinne aus bewilligten Grossspielen erst oberhalb des Steuerfreibetrags, und es gibt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer das genauer verstehen will, findet im Folgenden die Freibeträge nach Kanton, die Funktionsweise des 35-prozentigen Verrechnungssteuerabzugs, die Bewilligungslage der Anbieter und eine Bewertung jener Plattformen, denen Schweizer Spielende im Alltag begegnen – inklusive der nicht bewilligten ausländischen Marken, die zwar erreichbar sind, aber unter einem anderen Regime stehen.

Die Rangliste: wo Schweizer Spielende ihre Wetten platzieren können und was steuerlich davon hängen bleibt

Auf dem Schweizer Markt gibt es für Sportwetten nicht einfach «eine Liste der besten Buchmacher», sondern eine vom Gesetz vorgeschriebene Zweiteilung: zwei bewilligte Veranstalter mit klar zugeschnittenen Vertriebsgebieten, und eine Reihe ausländischer Plattformen, die ohne Schweizer Bewilligung operieren und für Schweizer Spielende vollständig steuerbar sein können. Was folgt, ist keine Empfehlung zur Anmeldung, sondern eine Gegenüberstellung der rechtlichen Lage und der steuerlichen Konsequenzen – beides hängt zusammen, weil die Bewilligung den Besteuerungsmodus bestimmt.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / Bewilligungsgrundlage
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel – Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) – Aufsicht Gespa
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
Roobet ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
BetFury ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung Kein Swisslos-/Loterie-Romande-Statut; ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Gespa-Sperrliste möglich

Die Tabelle trennt sauber, was das Geldspielgesetz trennt. Die ersten beiden Zeilen sind die einzigen in der Schweiz zugelassenen Sportwetten-Veranstalter; die übrigen acht sind ausländische Plattformen ohne Schweizer Bewilligung, deren Lizenz – gleich in welchem Land sie ausgestellt wurde – innerhalb der Schweiz keine Wirkung entfaltet. Wer dort spielt, spielt nicht illegal als Person, aber im steuerrechtlichen Sinn nicht im selben Regime.

Grundlagen: was die Steuerfreiheit von Sportwettengewinnen in der Schweiz trägt

Die Besteuerung von Lotterie- und Wettgewinnen folgt einer einfachen Logik, die sich aus drei Bausteinen zusammensetzt: der Unterscheidung zwischen Einsatz und Gewinn, der Trennung von bewilligten Grossspielen und übrigen Spielen sowie der Wirkung eines einkommenssteuerlichen Freibetrags pro Einzelgewinn.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Einsatz und Gewinn sind zwei verschiedene Dinge

Wer CHF 100 auf einen Sieg des FC Zürich setzt, gibt dieses Geld aus – es ist Konsum, vergleichbar mit dem Eintritt ins Stadion. Entsprechend ist der Einsatz nicht steuerbar, weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern. Auch eine Wettsteuer auf den Einsatz, wie sie in anderen Ländern existiert, kennt die Schweiz nicht. Was zurückkommt – der Gewinn –, ist eine andere Kategorie. Genau dort setzt die Steuerfreiheit an, nicht am Geld, das die Wette überhaupt erst möglich macht.

Diese Trennung hat eine handfeste Konsequenz: ein einzelner Wettgewinn von CHF 1’000, der typische Alltagsfall, fällt vollständig in den steuerfreien Bereich. Erst wenn ein einzelner Gewinn den Freibetrag überschreitet, beginnt die Einkommenssteuer – und nur auf den Teil oberhalb der Schwelle. Wer mehrere Gewinne unter dem Freibetrag erzielt, kann sie addieren, ohne dass die Summe plötzlich steuerbar wird; massgeblich ist immer der einzelne Gewinn.

Grossspiele, Kleinspiele und die Grenze dazwischen

Das Geldspielgesetz unterscheidet Grossspiele von Kleinspielen. Grossspiele sind Lotterien und Sportwetten mit Einsätzen, die einen vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert überschreiten – Sporttip und Jouez Sport gehören dazu. Kleinspiele sind kleine lokale Wetten, etwa die Wette unter Kollegen am Stammtisch, die vom Gesetz ausdrücklich erfasst werden, wenn sie bewilligt sind. Gewinne aus Grossspielen fallen unter den Freibetrag, Gewinne aus bewilligten Kleinspielen sind bei der direkten Bundessteuer vollständig steuerfrei. Für die übliche Online-Sportwette bei einem bewilligten Anbieter gilt der Grossspiel-Freibetrag – das ist die praktisch relevante Variante.

Wann der einzelne Gewinn steuerbar wird

Die Schwelle, ab der ein Gewinn steuerbar wird, ist der Steuerfreibetrag. Er gilt pro einzelnem Gewinn aus einem Grossspiel und ist nicht an das Kalenderjahr gebunden – wer im März einen grossen Gewinn erzielt und im September einen zweiten, hat zwei separate Freibeträge. Diese Logik unterscheidet sich von der Lohnsteuer, bei welcher das Jahr zählt, und führt gelegentlich zu Missverständnissen.

Die Höhe des Freibetrags passt der Bund jährlich an die kalte Progression an, gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt der bundesrechtliche Freibetrag CHF 1’071’000. Im Vorjahr lag er bei CHF 1’070’400, davor bei CHF 1’056’600 (Steuerperiode 2024), CHF 1’038’300 (2023) und CHF 1’000’000 (2019 bis 2022).

Der Wert von CHF 1’071’000 ist die bundesrechtliche Schwelle; die kantonalen Freibeträge weichen davon ab und sind zum Teil höher, zum Teil tiefer. Für die Steuerperiode 2024 weist die Übersicht der ESTV Beträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus, je nach Kanton. Die Aussage «steuerfrei bis zu einer Million Franken» ist also eine Faustregel, die für die meisten Kantone zutrifft, aber nicht für alle. Wer einen Gewinn in dieser Grössenordnung erzielt, fragt die zuständige kantonale Steuerverwaltung – die ESTV verweist für die Einkommenssteuer explizit dorthin.

Was ein einzelner Gewinn über dem Freibetrag konkret bedeutet

Ein Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 lässt CHF 200’000 steuerbar – nicht eine Million. Der Freibetrag wird vom Gewinn abgezogen, der Rest fliesst in die Einkommenssteuer, und die Verrechnungssteuer von 35 % wird auf diesem Rest erhoben. Der Mechanismus ist proportional: der Freibetrag wirkt wie ein Filter, der alles unterhalb der Schwelle durchlässt und alles oberhalb erfasst, aber nur den übersteigenden Teil.

Beispielrechnung mit den Zahlen der Thurgauer Steuerpraxis: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Swisslos zieht 35 % direkt bei der Auszahlung ab – also CHF 17’500 – und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die Spielenden deklarieren den Gewinn in der Steuererklärung und beantragen die Rückerstattung; sie können die abgezogene Verrechnungssteuer nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern fordern sie zurück. Dieses Prozedere – Abzug bei Auszahlung, Deklaration, Rückerstattung – ist der Normalfall.

Rechtslage und Bewilligung: warum es in der Schweiz nur zwei Veranstalter gibt

Die Schweizer Sportwetten-Landschaft ist absichtlich klein. Das Geldspielgesetz hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei beschränkt – Swisslos und Loterie Romande – und diese Beschränkung ist nicht zufällig entstanden, sondern Ausdruck einer politischen Entscheidung: die Reinerträge sollen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, nicht in die Taschen privater Anbieter fliessen. Wer verstehen will, weshalb ausländische Plattformen hier eine andere steuerliche Behandlung erfahren, muss diese Beschränkung verstehen.

Das Geldspielgesetz und seine Aufsicht

Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und regelt Lotterien, Wetten und Geschicklichkeitsspiele unter einem Dach. Sportwetten fallen unter die Definition der Grossspiele, weil ihre Einsätze einen vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert übersteigen. Aufsichtsbehörde ist die Gespa – die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern –, nicht die ESBK, welche die Aufsicht über Spielbanken führt. Eine Bewilligung als Grossspiel besteht aus zwei Teilen: der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung pro Spiel. Beide braucht es, eines ohne das andere geht nicht.

Die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, hat die Aufsicht weiter gebündelt und die Verteilung der Reinerträge geregelt: 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone. Diese Mechanik erklärt, weshalb die beiden Veranstalter geografisch getrennte Gebiete betreuen – eine Überschneidung wäre administrativ aufwendig und politisch heikel.

Swisslos Sporttip: das deutschsprachige Sportwetten-Angebot

Swisslos – die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel – betreibt Sporttip als Sportwetten-Marke in einem klar definierten Vertragsgebiet: die deutschsprachigen Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf wohnt, kann bei Sporttip kein Online-Konto eröffnen; wer in Zürich wohnt, kann es. Ein Online-Konto verlangt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und mindestens 18 Jahre; eine Spielsperre darf nicht bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Identität wird per Ausweis-Upload und Datenbankabgleich verifiziert.

Die wirtschaftliche Substanz ist nicht unbedeutend: Swisslos hat für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet – CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die unter anderem Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe finanziert. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags belief sich 2025 auf CHF 3’863’790.

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette oberhalb der Limite wird nicht angenommen. Der Cash-Out ist als Funktion verfügbar – vollständiger Cash-Out, nicht garantiert pro Markt –, ansonsten bewegt sich das Angebot innerhalb der von der Gespa genehmigten Liste erlaubter Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen.

Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Pendant

Die Loterie Romande – die Société de la Loterie de la Suisse Romande – führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende; ihre Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Wer dort ein Online-Konto eröffnen will, muss in einem dieser sechs Kantone wohnen – Genfer und Waadtländer können es, Zürcher nicht.

Beide Veranstalter bewegen sich im selben rechtlichen Rahmen, und beide tragen die Steuerfolgen des Gewinns – inklusive des Verrechnungssteuerabzugs oberhalb des Freibetrags – direkt an der Auszahlung mit. Für Spielende bedeutet das: die Frage «muss ich das jetzt versteuern?» beantwortet der Veranstalter im Auszahlungsbeleg, sofern der Gewinn die Schwelle überschreitet.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die übrigen acht in der Rangliste aufgeführten Anbieter – Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet – besitzen keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat innerhalb der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); wer dort spielt, tut dies in einem rechtlich anderen Rahmen als bei Swisslos oder Loterie Romande. Die Gespa führt eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS sperren – Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains, und neue Domains werden typischerweise innerhalb von Stunden ersetzt.

Die Folgen für Spielende sind dreifach. Erstens: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister (kein Spielsperre-Schutz auf nationaler Ebene), kein Schweizer Beschwerdeweg. Zweitens: keine Garantie für die Auszahlung – anders als bei den bewilligten Veranstaltern existiert keine Schweizer Aufsicht, die bei Streit eingreift. Drittens: aus kantonaler Steuersicht können Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig als Einkommen steuerbar sein, unabhängig vom Betrag – die Steuerpraxis des Kantons Thurgau ist hier explizit, und andere Kantone ziehen nach. Wer dort spielt und gewinnt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren, weil eine Nicht-Deklaration steuerstrafrechtlich relevant werden kann.

Diese acht Plattformen in einer Reihe mit Swisslos und Loterie Romande zu nennen, heisst nicht, sie seien gleichwertig. Sie sind rechtlich anders, steuerlich oft härter und im Streitfall schwieriger zu belangen. Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen im Alltag begegnen – über Werbung im Internet, über Empfehlungen in Foren, über Domains, die noch nicht gesperrt sind.

Spielerschutz: wer sich selber Grenzen setzt und wer die Kontrolle behält

Der Spielerschutz im Schweizer Sportwetten-Markt ist in erster Linie Sache der Veranstalter – das Gesetz gibt einen Rahmen vor, die operative Umsetzung liegt bei Swisslos und Loterie Romande. Wer dort spielt, bewegt sich innerhalb eines Schutzsystems, das sich in vier Bausteine gliedern lässt: Verlustlimiten, Einzahlungslimiten, Spielsperren und die Identitätsprüfung.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Verlustlimiten, die schon vor dem ersten Tipp stehen

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen – eine Oberlimite von CHF 9’999 ist möglich, für unter 21-Jährige liegt sie bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – diese Sperrfrist verhindert, dass eine emotionale Reaktion auf einen Verlust die Schutzschwelle direkt anhebt. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Diese Limiten sind statutarisch verankert: Art. 87 VGS verlangt, dass der Veranstalter eine oder mehrere Maximalwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste vorschreibt; das Gesetz schreibt die Form, die Anwendung ist Sache der Anbieter.

Spielsperre, die das ganze Haus betrifft

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein – eine Sperrung wirkt also über das einzelne Produkt hinaus. Eine selbst gewählte Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle ist eingebunden (Art. 81 BGS).

Diese Reichweite ist der Punkt, an dem sich das bewilligte System vom ausländischen unterscheidet. Wer sich bei Sporttip selbst sperrt, ist auch bei Swisslos-Lotto, in den Swiss-Casinos und in Liechtenstein ausgesperrt – eine Sperre, die nicht durch einen Klick auf eine andere Seite umgangen werden kann. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter selbst aussperrt, sperrt sich nur dort; ein Wechsel auf eine andere ausländische Plattform bleibt offen.

Identitätsprüfung und Volljährigkeit

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird per Ausweis-Upload verifiziert, die Daten werden aus dem Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers – anonyme Auszahlungen oder Kryptowährungen sind im bewilligten System nicht möglich.

Diese Strenge relativiert sich durch eine Zahl, die im Geschäftsbericht 2025 der Gespa steht: bei Testkäufen an Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Das ist keine Schutzmassnahme, die allein mit Verkaufsstellen etwas zu tun hat – sie zeigt, dass das Online-System dichter ist als das Offline-System, aber nicht dicht.

Wer sich nicht selbst schützen will, schützt sich auch nicht

Die Spielsperre ist eine Schutzfunktion für den Fall, dass jemand sie auslöst. Wer sich nicht sperrt, sich keine Limiten setzt und die eigenen Muster nicht beobachtet, hat ein System genutzt, das nichts erzwingt. Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags – CHF 3’863’790 im Jahr 2025 – fliesst in die Prävention, nicht in den Einzelfall. Wer den eigenen Konsum als problematisch erkennt, nutzt die Sperre; wer ihn nicht als problematisch erkennt, hat keinen Anlass, sie auszulösen. Das ist die Schwäche jedes Schutzsystems, das auf Selbstauskunft baut.

Die zwei bewilligten Anbieter im Detail

Swisslos Sporttip

Swisslos betreibt Sporttip als alleinige Sportwetten-Marke und ist damit der Veranstalter für alle deutschsprachigen Kantone, den Kanton Tessin und Liechtenstein. Die Online-Teilnahme setzt eine Identitätsprüfung per Ausweis voraus, einen Wohnsitz im Vertragsgebiet und das Mindestalter 18 Jahre. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Konto eröffnen und innerhalb der von der Gespa bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen wetten – Single, Kombi, System, Live, Cash-Out, soweit verfügbar und im Einzelfall von den Spielregeln abgedeckt. Die Einsatzobergrenze pro Einzel- oder Kombiwette liegt bei CHF 1’000, pro Systemwette bei CHF 10’000 – was über diesen Limiten liegt, wird nicht angenommen.

Steuerlich gilt: Gewinne unter dem Freibetrag sind steuerfrei, Gewinne darüber werden mit 35 % Verrechnungssteuer belegt, die direkt bei der Auszahlung abgezogen wird. Der Verrechnungssteuerausweis wird ausgestellt, der Gewinn muss in der Steuererklärung deklariert werden, die Verrechnungssteuer wird auf Antrag zurückerstattet. Für den typischen Spielenden, der einzelne Gewinne im vier- oder fünfstelligen Bereich erzielt, heisst das: keine Einkommenssteuer, kein Verrechnungssteuerabzug, kein Deklarationsaufwand. Für den sehr seltenen Ausnahmefall eines siebenstelligen Gewinns ändert sich das.

Die Plattform ist die einzige seriöse Wahl für alle, die im Vertragsgebiet wohnen und das bewilligte System nutzen wollen. Wer dort spielt, hat den vollen Schutz des Geldspielgesetzes: Spielsperre mit Registeranschluss, Limiten mit Senkungs- und Erhöhungsfristen, Aufsicht durch die Gespa und – bei Streit – einen Schweizer Rechtsweg.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande ist das Gegenstück zu Swisslos für die sechs Westschweizer Kantone und führt dort die Marke Jouez Sport. Wer in Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Jura oder Wallis wohnt, kann dort ein Online-Konto eröffnen – alle anderen nicht. Die wirtschaftliche Substanz ist ähnlich gelagert wie bei Swisslos, die Aufsicht durch die Gespa identisch, die Rechtsfolgen dieselben.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Veranstaltern liegt in der Sprachregion und im Wettprogramm – das Angebot an Sportarten, Wettbewerben und Wetttypen kann sich unterscheiden, ohne dass das eine die andere Plattform grundsätzlich überlegen machte. Für die Frage, wann Gewinne steuerfrei sind, spielt die Veranstalterwahl keine Rolle: Freibetrag und Verrechnungssteuer sind bundesrechtlich einheitlich geregelt.

Die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die folgenden acht Plattformen besitzen keine Schweizer Bewilligung. Sie sind hier aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen im Alltag begegnen – über Werbung, Empfehlungen, Affiliate-Links –, nicht weil sie in der Schweiz erlaubt wären. Sie zu kennen bedeutet, sie als das einzuordnen, was sie rechtlich sind: ausländische Anbieter ohne Schweizer Zulassung, deren Lizenz aus einem anderen Land innerhalb der Landesgrenzen keine Wirkung entfaltet.

Sportaza

Sportaza operiert mit einer Lizenz, die in der Schweiz keine Anerkennung findet. Für Schweizer Spielende bedeutet das: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Aufsicht, im Streitfall kein einfacher Rechtsweg. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, was zu einer DNS-Sperre durch Schweizer Telekomanbieter führt – wer die Sperre umgehen will, muss zu technischen Mitteln greifen. Aus steuerlicher Sicht sind Gewinne ausländischer Grossspiele nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollständig als Einkommen steuerbar – andere Kantone ziehen nach.

DirectionBet

DirectionBet ist eine weitere Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz, falls vorhanden, stammt aus einem anderen Rechtsraum und hat in der Schweiz keine Wirkung. Die Spielbedingungen, Auszahlungsmodalitäten und Schutzmechanismen entziehen sich der Schweizer Aufsicht. Wer dort spielt, spielt in einem Regime, das weder die Spielsperre aus dem Schweizer Register kennt noch die Pflicht zur Verrechnungssteuer bei grossen Auszahlungen. Aus Schweizer Sicht ist das steuerlich der strikteste Fall: jeder Gewinn ist grundsätzlich zu deklarieren.

Roobet

Roobet ist eine Plattform, die im Krypto-Bereich positioniert ist und keine Schweizer Lizenz besitzt. Die Lizenz, falls vorhanden, hat in der Schweiz keine Wirkung; die Spielenden bewegen sich vollständig ausserhalb des bewilligten Systems. Die fehlende Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister bedeutet, dass eine Selbstaussperre bei einem Schweizer Veranstalter durch nicht auf das Konto bei Roobet durchschlägt – wer sich selbst schützen will, muss es auf jeder Plattform separat tun. Aus steuerlicher Sicht gilt dasselbe wie für die anderen ausländischen Plattformen: Gewinne können vollständig steuerbar sein.

BC.Game

BC.Game operiert ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung. Das Angebot ist breit, die Lizenz nicht in der Schweiz anerkannt. Für die Besteuerung gilt die Faustregel: Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach Schweizer Steuerpraxis vollständig steuerbar, unabhängig vom Betrag – die ESTV formuliert es etwas allgemeiner und spricht davon, dass Gewinne ausländischer Geldspiele nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. In der Konsequenz heisst das: keine 35 % direkt an der Quelle, aber volle Einkommenssteuerpflicht bei der Deklaration.

BetFury

BetFury ist eine weitere Plattform ohne Schweizer Lizenz. Die rechtliche Lage ist identisch mit den anderen hier aufgeführten Anbietern: ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, keine Schweizer Aufsicht, keine Spielsperre-Anbindung, keine automatische Verrechnungssteuer. Spielende tragen die volle Verantwortung für die steuerliche Deklaration und den eigenen Schutz.

Cloudbet

Cloudbet positioniert sich im Bereich Krypto und Sportwetten, ohne Schweizer Bewilligung. Die Mechaniken – Lizenz aus dem Ausland, keine Wirkung in der Schweiz, fehlender Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister – sind identisch. Wer dort spielt und grössere Gewinne erzielt, sollte die kantonale Steuerverwaltung fragen, wie der Gewinn zu behandeln ist, denn die Antwort hängt vom Wohnsitzkanton ab und ist nicht einheitlich.

IviBet

IviBet ist eine weitere Plattform ohne Schweizer Lizenz. Das Angebot an Sportarten, Wetttypen und Bonusaktionen ist breit, aber die rechtliche Einordnung bleibt: ausländischer Anbieter, in der Schweiz nicht zugelassen, Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen. Steuerlich gilt die ausländische Grossspiel-Praxis der Kantone.

Fezbet

Fezbet komplettiert die Liste der acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier: keine Schweizer Lizenz, keine Wirkung einer ausländischen Lizenz in der Schweiz, kein Anschluss an das Schweizer Schutzsystem. Die Plattform kann in der Schweiz beworben werden – was nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten wäre, wenn die Werbung in der Schweiz erfolgt und das Angebot nicht bewilligt ist –; die Realität ist, dass Werbung über das Internet die Landesgrenzen nicht beachtet.

Was diese acht gemeinsam haben – und was sie von den bewilligten unterscheidet

Der gemeinsame Nenner: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, Domains auf der Gespa-Sperrliste möglich, kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Beschwerdeweg, aus kantonaler Steuersicht Gewinne vollständig als Einkommen steuerbar. Der Unterschied zu den bewilligten Anbietern liegt in jeder einzelnen dieser Eigenschaften. Wer dort spielt, akzeptiert ein anderes Regime – eines, das weniger Schutz bietet und mehr Eigenverantwortung verlangt.

Freibetrag, Verrechnungssteuer und Einsatzabzug im Detail

Wie hoch der Freibetrag ist und weshalb er von Kanton zu Kanton differiert

Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn und wird jährlich an die Teuerung angepasst. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt der bundesrechtliche Freibetrag CHF 1’071’000; im Vorjahr lag er bei CHF 1’070’400, davor bei CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’038’300 (2023) und CHF 1’000’000 (2019 bis 2022). Die Anpassung erfolgt aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression.

Auf kantonaler Ebene gibt es keinen einheitlichen Freibetrag. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus – manche Kantone liegen darunter, manche darüber. Im Kanton Thurgau etwa beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, während er bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000 beträgt. Wer einen Gewinn in der Grössenordnung des Freibetrags erzielt, sollte sich beim kantonalen Steueramt erkundigen, welche Schwelle im Wohnsitzkanton gilt.

Die Aussage «Gewinne aus Sportwetten sind in der Schweiz bis zu einer Million Franken steuerfrei» ist eine Faustregel, die für die meisten Kantone zutrifft. Sie ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie die Verrechnungssteuer funktioniert

Übersteigt ein Gewinn den Freibetrag, wird auf dem übersteigenden Teil die Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. Swisslos zieht diesen Betrag direkt bei der Auszahlung ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig – 35 % davon, also CHF 17’500, werden direkt abgezogen.

Die Verrechnungssteuer ist keine definitive Steuer; sie wird zurückerstattet, wenn der Gewinn in der Steuererklärung deklariert wird. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert. Das Prozedere ist einfach: deklarieren, Verrechnungssteuerausweis beilegen, Rückerstattung beantragen. Wer den Gewinn nicht deklariert, verschenkt die Rückerstattung – und riskiert eine Steuerstrafe, weil eine nicht deklarierte Einnahme aus Geldspielen eine Veranlagungslücke darstellt.

Der Einsatzabzug: was die Wette selbst kostet, wenn ein Gewinn steuerbar wird

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5’300 (2024) bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Einsatzabzug für die direkte Bundessteuer bei Lotterien und Grossspielen beträgt höchstens CHF 5’400 für 2025. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Wichtig: der Einsatzabzug gilt nur, wenn der Gewinn steuerbar ist – also nur oberhalb des Freibetrags. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keinen Einsatzabzug nötig, weil der Gewinn ohnehin steuerfrei ist. Der Einsatzabzug wirkt wie ein kleines Korrektiv, das die effektive Bemessungsgrundlage etwas unter dem Bruttogewinn hält.

Eine Beispielrechnung: was eine typische Wette unter dem Freibetrag bedeutet

Eine Wette von CHF 100 auf ein Fussballspiel zu Quote 2.00, die gewinnt, zahlt CHF 200 zurück. Davon sind CHF 100 Gewinn – deutlich unter dem Freibetrag, vollständig steuerfrei, keine Verrechnungssteuer, kein Deklarationsaufwand. Das ist der Normalfall, der die meisten Wettenden betrifft. Die Frage «muss ich meine Sportwettgewinne versteuern?» antwortet sich für diesen Fall von selbst mit Nein, und zwar ohne Wenn und Aber.

Wer spielt, ohne es zu wissen: die Grauzone

Es gibt Konstellationen, in denen die steuerliche Einordnung weniger eindeutig ist als der bewilligte Einzelfall. Sie sind hier der Vollständigkeit halber erwähnt, nicht um sie zu empfehlen.

Kleinspiele und ihre Besonderheit

Gewinne aus bewilligten Kleinspielen sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Lokale Sportwetten, die als Kleinspiele gelten, fallen unter diese Bestimmung. Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar – die Parallele zum ausländischen Grossspiel ist deutlich. Wer an einer lokalen Wette teilnimmt, sollte prüfen, ob sie als bewilligtes Kleinspiel oder als unbewilligtes Spiel einzuordnen ist – die ESTV und die kantonale Steuerverwaltung geben Auskunft.

Ausländische Grossspiele und der Doppelcharakter

Gewinne ausländischer Grossspiele unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Aber sie sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Verrechnungssteuer-Praxis bei bewilligten Grossspielen: dort gibt es einen Freibetrag, hier nicht.

Was die Gespa an Werbung erlaubt und was nicht

Werbung für nicht bewilligte Geldspiele ist in der Schweiz verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS). Das Verbot richtet sich an die Werbenden, nicht an die Spielenden – die machen sich nicht strafbar, wenn sie auf einer ausländischen Plattform spielen. Aber die Verfügbarkeit solcher Werbung im Internet zeigt, dass das Verbot keine vollständige Sperre ist.

Wettangebot und Beschränkungen: was bei Swisslos und Loterie Romande gewettet werden darf

Das Wettangebot der bewilligten Anbieter ist nicht frei wählbar. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen (Stand 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind ausgeschlossen. Qualifikationsrunden sind nur dann wetbar, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet. Trainingsläufe sind nie wetbar. Eckball- oder Kartenmärkte sind nicht auf der Liste, ebenso wenig wie ein Esports-Bereich. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Diese Beschränkungen sind Ausdruck einer politischen Entscheidung: das Wettangebot soll nicht in Bereiche ausgreifen, die politisch oder ethisch umstritten sind. Wer bei einem ausländischen Anbieter auf Eckballmärkte, Esports-Turniere oder TV-Shows wetten will, findet dort ein breiteres Angebot – aber zu den im Abschnitt zu ausländischen Anbietern erläuterten steuerlichen Bedingungen.

Häufig gestellte Fragen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind in der Schweiz bis zum Steuerfreibetrag pro einzelnem Gewinn steuerfrei; der bundesrechtliche Freibetrag beträgt ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000, die kantonalen Freibeträge weichen davon ab. Über dem Freibetrag fällt 35 % Verrechnungssteuer an, die bei der Auszahlung direkt abgezogen und auf Antrag zurückerstattet wird. Gewinne aus ausländischen Grossspielen können nach kantonaler Steuerpraxis unabhängig vom Betrag vollständig steuerbar sein.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der bundesrechtliche Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen beträgt ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 und wird jährlich an die Teuerung angepasst. Die kantonalen Freibeträge weichen davon ab – die ESTV-Übersicht für 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus. Die kantonalen Freibeträge gelten für die Staats- und Gemeindesteuern; der Bund legt seinen Freibetrag separat fest. Wer einen Gewinn in der Grössenordnung des Freibetrags erzielt, fragt die zuständige kantonale Steuerverwaltung.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Auf dem Teil eines Gewinns, der den Freibetrag übersteigt, wird die Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. Swisslos zieht sie direkt bei der Auszahlung ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären CHF 200’000 steuerpflichtig, davon 35 % = CHF 70’000 Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Ausländische Grossspiele sind nicht bewilligt und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Andere Kantone ziehen nach, und die Frage gehört vor einer Auszahlung in dieser Grössenordnung mit der kantonalen Steuerverwaltung geklärt.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Einsätze sind weder einkommenssteuerpflichtig noch verrechnungssteuerpflichtig; die Besteuerung betrifft ausschliesslich den Gewinn oberhalb des Freibetrags. Andere Länder – etwa Deutschland – kennen eine Wettsteuer auf den Einsatz, die Schweiz gehört nicht dazu. Eine allfällige ausländische Wettsteuer geht zu Lasten des dortigen Anbieters oder des dortigen Spielenden, nicht zu Lasten des Schweizer Fiskus.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug gilt nur, wenn der Gewinn steuerbar ist – also oberhalb des Freibetrags.

Inhalt erstellt vom Team «Willkommensbonusch.com»